Gebühren
Die Gebühren für die Tätigkeit eines Rentenberaters richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Ich kann Ihnen bereits vor Auftragserteilung mitteilen, in welcher Höhe Kosten für meine Vertretung entstehen. Um eine möglichst große Transparenz zu schaffen, schließe ich eine so genannte Vergütungsvereinbarung gem. § 4 RVG mit Ihnen ab.
Auf diese Weise können Sie sicher sein, dass keine zusätzlichen Kosten für Sie entstehen.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese erfahrungsgmäß einen großen Teil der Gebühren. Selbstverständlich erledige ich für Sie die notwendigen Kostenanfragen und Abrechnungen. Bite beachten Sie jedoch, dass die Versicherungen meist bedingungsgemäß die Kosten erst ab der Vertretung vor den Sozialgerichten tragen.
Übrigens:
Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozeßkosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der ges. Rentenversicherung als Werbungskosten an (Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 20.11.1997, Aktenzeichen IV B 5 - S.2255-365/97).
Die Aufwendungen, die für ein so genanntes "Statusfestellungsverfahren" anfallen können im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt werden. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2010, AZ VI R 22/09)